Der gemeinsame PKW bei Trennung und Scheidung
Anlässlich der Trennung von Ehegatten stellt sich neben einer Vielzahl wirtschaftlicher Überlegungen in aller Regel auch die Frage, wem ein Fahrzeug eigentlich gehört und wer es für sich nutzen darf. Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich davon ab, ob ein PKW als Haushaltsgegenstand einzustufen ist und in wessen Eigentum er steht.
Nach dem Gesetz (§1568b Abs. 2 BGB) wird vermutet, dass Gegenstände, welche während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden sind, im gemeinsamen (also je hälftigen) Miteigentum der Ehegatten stehen, sofern nicht einer der Ehegatten sein Alleineigentum nachweisen kann. Zunächst ist also davon auszugehen, dass bei Anschaffung während der Ehe und Nutzung für den Haushalt gemeinsames Eigentum besteht. Wann eine Nutzung für den Haushalt besteht, der PKW also als Haushaltsgegenstand („Hausrat“) einzustufen ist, hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 1984 wie folgt festgelegt:
„Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie sowie deren Freizeitgestaltung bestimmt sind.“
Daher scheidet der PKW als Haushaltsgegenstand aus, wenn er allein als Kapitalanlage oder ausschließlich dem Beruf, sonstigen Erwerb oder der Freizeitgestaltung eines Ehegatten dient. Es kommt dabei nicht darauf an, welcher Ehegatte den PKW gekauft hat oder aus welchen Mitteln er bezahlt worden ist. Umstritten und daher in jedem Einzelfall erneut zu beurteilen ist, in welchem Umfang das Fahrzeug gemeinschaftlich oder für die Familie genutzt worden sein muss. Einige Gerichte stellen auf den Schwerpunkt der Nutzung ab, andere wiederum ordnen den PKW dem Hausrat zu, auch wenn nur gelegentlich damit Besorgungen für die Familie erledigt, Kinder transportiert oder er für Urlaubsfahrten genutzt wird.
Während der Trennungszeit kann jeder Ehegatte – selbst bei Alleineigentum des anderen – beantragen, dass ihm der PKW zur alleinigen Nutzung überlassen wird, wenn er darauf angewiesen ist und dies der Billigkeit entspricht. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn der PKW zwingend zur Berufsausübung oder zur Versorgung und Betreuung gemeinsamer Kinder benötigt wird. Eine solche Notwendigkeit darf dann bei dem anderen Ehegatten wiederum nicht bestehen, sofern lediglich ein Fahrzeug vorhanden ist, ansonsten hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. In einem Fall hat das OLG Hamm sogar einen über die Arbeitgeberin des Ehemannes geleastes Firmenfahrzeug der Ehefrau zur alleinigen Nutzung für die Zeit der Trennung zugewiesen, allerdings mit dem Hinweis, dass dieses zwingend an den Ehemann herauszugeben sei, sobald dieser es wiederum an die Arbeitgeberin herauszugeben habe. Demjenigen Ehegatten, der den PKW nicht mehr nutzen darf, steht eine angemessene Ausgleichszahlung zu.
Nach der Scheidung erhält der Alleineigentümer oder die Alleineigentümerin das Fahrzeug (es unterfällt dann auch dem Zugewinn). Bei gemeinsamem Eigentum ist wiederum kann derjenige, der nach den oben genannten Maßstäben dringlicher auf die Nutzung angewiesen ist, die alleinige Nutzung und Übereignung (ggf. gegen angemessene Ausgleichzahlung) verlangen.
Wir beraten und vertreten Sie gern bei Fragen rund um das (Allein-)eigentum sowie die Möglichkeit der Nutzung des Familienfahrzeugs nach Trennung und Scheidung.
Anne Förster
Fachanwältin für Familienrecht
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