BGH bestätigt Schadensersatzansprüche bei Thermofenstern

Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute verkündeten Urteil (Pressemitteilung) die Rechte von Dieselfahrern erheblich gestärkt und die Möglichkeiten, Schadensersatz zu verlangen, verbessert. Der Dieselskandal erfährt hierdurch eine weitere Wendung.

Bislang war ein Schadensersatzanspruch nur dann begründet, wenn eine sog. vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung vorlag. Dies war bei den ersten VW-Fällen mit dem Motor E 189 bejaht worden. Hier stand fest, dass bewusst eine Manipulation stattgefunden hat.

Kein Schadensersatzanspruch bestand bislang dagegen in den Fällen, in denen ein Thermofenster Verwendung fand. Dabei wird zum Schutz des Motors bei bestimmten Temperaturen die Abgasreinigung abgeschaltet, die Abgasreinigung findet nur in einem Temperaturkorridor statt. Da diese Vorrichtung mit Wissen der Behörden Verwendung finden, bzw. Grenzbereiche durch die Hersteller ausgelotet wurden, lag nach bisheriger Auffassung des BGH höchstens eine fahrlässige, keinesfalls aber eine vorsätzliche Schädigung vor.

In einem ersten Schritt hatte der EuGH hierzu entschieden, dass Thermofenster in der Regel eine unzulässige Abschaltvorrichtung sind, wenn sie nicht zum Motorschutz zwingend notwendig sind. Im Frühjahr hat der EuGH dann entschieden, dass die Typengenehmigungen Schutzgesetze zugunsten der Käufer sind. Damit reicht bereits Fahrlässigkeit aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Diese Entscheidungen lagen nun dem heutigen Urteil des BGH zu Grunde und führen zu einer Änderung der Rechtsprechung. Die Thermofenster sind nicht nur als unzulässige Abschaltvorrichtung zu betrachten, bereits die fahrlässige Verwendung kann zu einem Schadenersatzanspruch führen.

Damit verlagern sich die Problemfelder aus dem bisherigen Bereich Vorsatz/Fahrlässigkeit künftig auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Abschaltvorrichtung tatsächlich notwendig ist, um Motorschäden zu vermeiden, wie die Hersteller anführen. Ist sie nicht notwendig, dürfte eine fahrlässige Verwendung zu bejahen sein. Der EuGH hat hierzu festgestellt, dass bei durchschnittlichen Temperaturen in Europa in der Regel davon auszugehen sein dürfte, dass eine Abschaltvorrichtung nicht erforderlich ist. In konsequenter Anwendung bedeutet dies, dass dem Hersteller der Beweis obliegt, dass zwingende Gründe des Motorschutzes die Abschaltung der Abgasreinigung erfordern. Höherer Verschleiß alleine ist hierfür nicht ausreichend. Der Kunde trägt dagegen „lediglich“ die Beweislast für das Vorliegen einer Abschaltvorrichtung

Der BGH hat den Erstattungsanspruch allerdings auf höchstens 15 % des Kaufpreises gedeckelt, wobei auch eine Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer anzurechnen ist. Anders als bei einer vorsätzlichen Schädigung kann nur ein Differenzschaden, nicht aber Rücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises verlangt werden.

Betroffen sind nun Fahrzeuge von nahezu jedem Hersteller, wenn diese über ein Thermofenster verfügen. Gerne prüfen wir für Sie, inwieweit die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch bestehen und in welcher Höhe angesichts der gefahrenen Kilometer Schadensersatz verlangt werden kann.

 

Zensen

Rechtsanwalt

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